Gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich (so früh wie möglich am ersten
https://typo3-test.uni-rostock.de/serviceleistungen/zentrale-universitaetsverwaltung/suche-in-serviceleistungen/ppp-prozesse/detail/n/arbeitsunfaehigkeit-melden-139357/