Betriebsregelung und Benutzungsordnung für das Datenkommunikationsnetz der Universität Rostock RUN
1. Präambel
Das Rostocker Universitäts Netz (RUN) ist eine zentrale informationstechnische Infrastruktureinrichtung der Universität Rostock, die der digitalen Kommunikation dient. Seine Nutzung ist für Forschung, Lehre und Studium sowie zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben an der Universität Rostock vorgesehen. Dabei sind rechtliche und ethische Grundsätze zu beachten.
Diese Betriebsregelung und Benutzungsordnung zielt darauf ab, das Zusammenwirken der Kommunikations - und Informationsdienste sowie deren Nutzung im und über das RUN zu fördern, Verhaltensregeln für einen sinnvollen Umgang mit den Netzressourcen vorzugeben und einer mißbräuchlichen Nutzung vorzubeugen, um dadurch den zweckmäßigen und wirtschaftlichen Gebrauch des RUN zu erreichen. Das Einhalten dieser Regelung und Ordnung liegt daher im gemeinsamen Interesse aller Beteiligten.
2. Grundsätze
- Das RUN ist eine komplexe technische Einrichtung, die nur bei hohen Anforderungen an die Sorgfalt und das Wissen geplant, installiert, betrieben, gewartet und instandgehalten werden kann.
- Das RUN umfaßt alle Übertragungseinrichtungen (Kabel, Vermittler usw.) einschließlich der Anschlußpunkte für Endgeräte. Ausgenommen davon sind mitbenutzte Übertragungseinrichtungen in der Zuständigkeit anderer Stellen (z. B. das Telefonnetz). Das RUN hat Verbindungen zum nationalen Wissenschaftsnetz WIN, zum internationalen Internet und zu anderen öffentlichen Netzen.
- Das RUN wird einschließlich der Anschlußpunkte im Rahmen der verfügbaren zentralen Mittel bereitgestellt und betrieben. Die in den angeschlossenen Rechnern erforderlichen Hardware - und Software - Komponenten sind von deren Betreibern zu finanzieren. Die Kosten für die Nutzung des Wissenschaftsnetzes und der Mehrwertdienste werden gegenwärtig durch Zahlung eines pauschalen Jahresentgeltes durch die Universität Rostock abgegolten. Die Inanspruchnahme von dadurch nicht erfaßten kostenpflichtigen Diensten wird dem Verursacher aufwandsbezogen in Rechnung gestellt.
- Der Umgang mit und das Verbreiten von Dateien und Informationen, die diskriminierenden (z.B. rassistischen, sexistischen), kriminellen, Gewalt verherrlichenden oder jugendgefährdenden Inhalt haben oder die Persönlichkeitsrechte verletzen, gelten als Mißbrauch des RUN und können zu dienstrechtlichen bzw. zivil - oder strafrechtlichen Folgen führen.
- Das RUN erlaubt durch Einsatz geeigneter Kopplungseinrichtungen (z. B. Router, Switches, Bridges) eine Strukturierung und bietet dabei eine transparente, wahlfreie und leistungsfähige Kommunikation aller Teilnehmer untereinander. Teilnetze können über geeignete Kopplungseinrichtungen mit dem Datennetz verbunden werden. Auf Kopplungseinrichtungen kann nur verzichtet werden, wenn der für die Ankopplung Verantwortliche nachweist, daß der Netzbetrieb nicht gestört wird und daß keine Hard - und Software eingesetzt wird, die geeignet wäre, den Informationsfluß im RUN zu beobachten oder mitzulesen.
- Kommunikation ist nur möglich, wenn die eingesetzten Protokolle bei Sender und Empfänger gleich sind. Die Protokollvielfalt ist auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen, damit die Kommunikation technisch erleichtert und die Komplexität so gering wie möglich gehalten wird.
- Das RUN darf nicht zur Überwachung oder Leistungskontrolle von Personen verwendet werden.
3. Betrieb
- Das RUN wird vom Rechenzentrum betrieben und betreut. Auf der Grundlage dieser Regelung und Ordnung gibt das Rechenzentrum detaillierte Ausführungsbestimmungen für Betrieb und Nutzung des RUN heraus. Teilnetze des RUN können von den Fachbereichen, Instituten bzw. sonstigen Einrichtungen selbständig betrieben werden, wenn dem Rechenzentrum ein geeigneter Verantwortlicher schriftlich benannt wird, der für diese Zwecke besonders eingewiesen und eingesetzt worden ist. Lokale Netze, die außerhalb des RUN im Rahmen von Forschung, Lehre und Studium betrieben werden, (z. B. in Studentenwohnheimen, bei Kooperationspartnern, Schulen, ...), können über gesondert zu fixierende vertragliche Regelungen im Sinne eines Teilnetzes in das RUN eingebunden werden.
- Das Rechenzentrum wie auch der Verantwortliche für ein Teilnetz sind verpflichtet, einen sicheren und ununterbrochenen Netzbetrieb zu gewährleisten. Geplante Betriebsunterbrechungen sind rechtzeitig anzukündigen.
- Das Rechenzentrum vergibt die Netzwerkadressen, ist für das Net zwerkmanagement zuständig, berät in Fragen der Nutzung des RUN und sorgt für eine Dokumentation des Netzes und seiner Nutzungsmöglichkeiten.
- Das Rechenzentrum kann die Aufgabe 3 (c) für Teilnetze des RUN an den zugehörigen Verantwortlichen übertragen. Der Verantwortliche muß dann für seinen Bereich die erforderlichen Daten an das Rechenzentrum weiterleiten. Liegen diese Daten nicht vor, kann das Rechenzentrum im Fehlerfalle nur bis zum Anschlußpunkt des angeschlossenen Teilnetzes seine Unterstützung gewährleisten. Das Rechenzentrum kann notwendige Daten zum Netzmanagement auslesen; es gibt Hilfeleistung bei der Installation und der Konfiguration der entsprechenden Software.
- Die verfügbaren und einsetzbaren Protokolle werden vom Rechenzentrum bekanntgemacht. Zusätzliche andersartige Protokolle werden nur in Ausnahmefällen für einen eingegrenzten Einsatz zugelassen. Anfallende Kosten gehen dabei zu Lasten der die Ausnahme beantragenden Einrichtung, die auch dafür zu sorgen hat, daß der übrige Netzbetrieb nicht gestört wird. Diese Regelung betrifft speziell nicht routbare Protokolle.
- Der Anschluß und die Konfiguration von Kopplungseinrichtungen (Routern, Switches, Bridges usw.) an das RUN erfolgen durch das Rechenzentrum; innerhalb eines Teilnetzes kann dies durch den dort Verantwortlichen geschehen. Anschlußpunkte dürfen nur vom Rechenzentrum bzw. durch von ihm autorisierte Personen eingerichtet oder verändert werden. Rechner dürfen nur an den Anschlußpunkten betrieben werden, für die eine Nutzungserlaubnis besteht.
- Die Einwahl von außen in das RUN erfolgt über zentral vom Rechenzentrum betriebene Eintrittspunkte. Das Rechenzentrum ist verpflichtet, die Einwahlmöglichkeiten bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen. Für den Anschluß von lokalen Geräten, die eine Einwahl in das RUN gestatten (Modems usw.), ist beim Rechenzentrum eine Erlaubnis zu beantragen. Ein solcher Anschluß ist vom Nutzer korrekt zu konfigurieren und gesichert zu betreiben.
- Werden der Netzbetrieb oder -benutzer über einen Anschlußpunkt oder ein angeschlossenes Endgerät gefährdet, unzumutbar behindert oder gestört, so kann das Rechenzentrum durch geeignete Auflagen bzw. Nutzungsbeschränkungen dem entgegenwirken oder die zugehörigen Anschlußstrecken stillegen.
4. Dienste
- Dienste im Sinne dieser Regelung und Ordnung sind alle im oder über das RUN bereitgestellten Möglichkeiten zum Bearbeiten, Übertragen, Speichern und Darstellen von Daten und Informationen.
- Jeder Dienst ist vor der Einrichtung von seinem Anbieter beim Netzbetreiber anzumelden. Ein Dienst, der nur in einem Teilnetz wirkt, ist dem zugehörigen Netz-Verantwortlichen anzuzeigen. Dienste, die universitätsweit im RUN oder über das RUN angeboten werden, sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung erteilt das Rechenzentrum im Benehmen mit der Senatskommission für Angelegenheiten der Anwendung von Datenverarbeitung und Informationstechnik (DAVIT).
- Der Diensteanbieter ist verantwortlich für den Inhalt der bei sich gespeicherten bzw. von ihm eingespeisten Daten und Informationen sowie für die betriebliche Zuverlässigkeit des Dienstes. Es sind insbesondere die Bestimmungen des Datenschutzes, das Dienstrecht und die Presseordnung der Universität Rostock zu beachten.
5. Nutzung
- Das RUN darf nur für Forschung, Lehre und Studium und zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben an der Universität Rostock genutzt werden.
- Die Übertragung großer Datenmengen kann im Interesse der Funktionsfähigkeit des RUN kapazitativ beschränkt und zeitlich durch den Netzbetreiber reglementiert werden.
- Bei der Übermittlung von Daten ist zu beachten, daß Dritte insbesondere durch Mißbrauch mithören können. Mithören, Ausspionieren, Aufzeichnen sowie Verändern fremder Daten aus dem RUN sowie das vorsätzliche Stören der Kommunikation sind verboten. Davon ausgenommen sind Maßnahmen der Fehlerverfolgung durch das Rechenzentrum bzw. durch von ihm beauftragte Dritte. Benutzer oder sonstige Dritte dürfen keine Modifikationen am RUN vornehmen.
- Bei den an das RUN angeschlossenen Rechnern obliegt der Schutz vor unberechtigtem Zugang und unberechtigtem Zugriff auf gespeicherte Daten dem jeweiligen Rechnerbetreiber. Der Benutzer darf aus dem RUN nur diejenigen Daten auf seinen Rechner leiten, die für ihn bestimmt bzw. die frei verfügbar sind. Der Einsatz von Hard - und Software, die den Mißbrauch erst ermöglichen, ist unzulässig.
- Der Benutzer hat bei dem Bearbeiten, Übertragen, Speichern und Darstellen von Daten und Informationen die Datenschutzgesetze und die Persönlichkeitsrechte zu beachten.
- Der Benutzer ist verpflichtet, Mißbrauchsversuchen, Störungen oder Unregelmäßigkeiten entgegenzutreten und diese dem Rechenzentrum anzuzeigen.
- Die für die Nutzung angebundener Netze (z.B. WIN, Internet) bestehenden Regeln (z.B. Benutzungsordnung für das Zusammenwirken der Anwender der DFN-Kommunikationsdienste) müssen befolgt werden. Eine aktuelle Version dieser Regeln ist beim Rechenzentrum erhältlich.
6. Regelung bei Verstößen und Konflikten
- Ein Verstoß gegen diese Betriebsregelung und Benutzungsordnung gilt unbeschadet weitergehender Gesetze (z. B. in Analogie zum Fernmeldegesetz, Pressegesetz usw.) als Mißbrauch und kann zur Erteilung betrieblicher Auflagen bis hin zum Ausschluß von der Netznutzung durch den Netzbetreiber führen. Im übrigen ist mit dienst-, straf- oder zivilrechtlicher Verfolgung zu rechnen.
- Verstöße gegen diese Betriebsregelung und Benutzungsordnung, RUN-bezogene Konflikte zwischen Benutzern und dem Rechenzentrum sowie zwischen Benutzern untereinander werden vom Netzbetreiber behandelt und geregelt. Gegen Entscheidungen des Netzbetreibers kann die Senatskommission für Angelegenheiten der Anwendung von Datenverarbeitung und Informationstechnik (DAVIT) der Universität Rostock angerufen werden. Im übrigen gilt § 80, Abs. 4 (LHG M-V).